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Neues Widerrufsrecht ab 13. Juni 2014

prozenteEs wird nie langweilig. Und schon gar nicht im eCommerce.

Im Gegenteil – im Juni wird es sogar richtig spannend. Denn zum 13.6. tritt die Verbraucherrechtsrichtlinie der EU in Deutschland, ja in der gesamten EU, in Kraft. Klingt alles erst einmal wahnsinnig kompliziert – ist es aber nicht.

Im Übrigen wird es keine Übergangszeit geben, die neue Regelung wird für alle zum Stichtag verbindlich. Lassen Sie sich also von niemandem etwas anderes einreden…

Was will Brüssel?
Ganz offiziös 🙂 heißt es:

Die für alle Mitgliedsstaaten einheitlich umzusetzenden Regelungen zielen auf die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher im grenzüberschreitenden Online-Handel einerseits sowie den Abbau von Hemmnissen für Unternehmer andererseits. Sowohl die Verbraucher als auch Unternehmer sollten sich auf einen einheitlichen Rechtsrahmen stützen können, der auf eindeutig definierten Rechtskonzepten basiert und bestimmte Aspekte von Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern unionsweit regelt.

Soweit, so gut. Dass das so nicht zu 100% klappen wird, kann man sich vorstellen. Ich sehe schon einige Vertreter des Rechtswesens die Messer wetzen. Zu viele Stolpersteine und Fettnäpfchen sind in der neuen Verordnung eingebaut. Insbesondere, was das neue Widerrufsrecht, die Belehrung darüber und die Umsetzung der einzelnen Sachlagen angeht. Aber das sind Dinge, mit denen wir Shopbetreiber uns herum plagen müssen.

Alles wird gut?
Für Sie als geneigten Leser gibt es eigentlich nur einige, wenige Punkte, die sich zm 13. Juni 2014 ändern werden, die dann jedoch – wie bereits erwähnt – in der gesamten EU gelten.

Die Frist für einen Widerruf ist nun einheitlich in Europa geregelt und beträgt 14 Tage. Unternehmen können jedoch, so wie wir, eine größere Zeitspanne anbieten. Aber gerade in Großbritannien oder Österreich war die Frist bisher viel geringer (innerhalb von 7 Werktagen).

prozenteEin Widerruf bedarf seitens eines Verbraucher nach wie vor keiner Begründung. Jedoch muss dieser nun angekündigt werden. Eine bloße Rücksendung der Ware genügt damit nicht mehr zur Ausübung des Widerrufsrechts, dazu zählt z.B. auch die Annahmeverweigerung eines Pakets.

Zwar muss nicht das Wort Widerruf gewählt werden, die Erklärung muss aber erkennen lassen, worum es dem Verbraucher geht. Kunden können nun auf jede Art (auch telefonisch) widerrufen, Hauptsache, die Erklärung geht dem Unternehmer (also uns) eindeutig zu.

Hin- und Rücksendekosten nach dem Widerruf
Hier gibt es für Sie die wohl größte Änderung. Während der Gesetzgeber nun klar regelt, dass die Hinsendekosten immer zu erstatten sind, sieht es bei den Rücksendekosten ganz anders aus.

Die Hinsendekosten erhält ein Verbraucher immer zurück, doch auch hier keine Regel ohne Ausnahme 😉 . Es sind lediglich die Kosten einer Standard-Sendung zu erstatten. Mehrkosten, die z.B. durch die Beauftragung eines anderen Dienstes (z.B. Express-Lieferung, Nachnahme etc.) durch den Verbraucher auf dessen eigene Veranlassung entstanden sind, gehören nicht dazu.

prozenteBei den Rücksendekosten sieht es ab dem 13. Juni komplett anders aus und dürfte die gravierendste Änderung für Kunden darstellen. Die sogenannte 40-Euro-Klausel wird ab diesem Tag der Geschichte angehören. Die Rücksendekosten muss künftig der Verbraucher tragen, sofern er vom Unternehmer darauf hingewiesen wurde und dieser sich nicht bereit erklärt, diese Kosten zu übernehmen. Diese Regelung gilt unabhängig vom Wert der zurückgesandten Ware.

Alles klar soweit?
Sie sehen selbst, da tut sich einiges in Sachen eCommerce-Recht. Mal sehen, wie das dann tatsächlich alles umsetzbar ist.

Published inAllgemein

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